Update: 2G-Regel für Trainings- und Spielbetrieb
16.12.2021
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Halle
Update: Die Informationen wurden aufgrund der erneuten Verordnung zuletzt am 16. Dezember 2021 aktualisiert. Änderungen sind kursiv und farblich hervorgehoben.
Gemäß einem 3-Stufen-Plan wird die sogenannte Hospitalisierungsrate in den Fokus genommen. Erreicht der Wert in einem Bundesland bestimmte Schwellenwerte, werden die Maßnahmen verschärft. Liegt er fünf Tage darunter, wird wieder gelockert.
Hessen befindet sich, mit einem Wert von 4,62 pro 100.000 Einwohner*innen (Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration – 16.12.2021) in der ersten Stufe, sodass bei Sportveranstaltungen und -ausübungen eine flächendeckende 2G-Regelung gilt.
ACHTUNG: Bei Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 350 gelten besondere Regelungen, somit bei Indoor-Sport die 2G-Plus-Regelung (genesene und geimpfte Personen benötigen zusätzlich einen Test, es sei denn für sie gilt eine der unten aufgeführten Ausnahmen).
Was bedeutet das für Volleyball in Hessen?
Es gilt seit dem 25. November für den Trainings-/ Übungsbetrieb und für Wettkampfveranstaltungen die 2G-Regelung (Geimpft und Genesen).
Eine Ausnahmeregelung gilt für beschäftigte Personen (so z. B. Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen und ähnliche Personen) – unabhängig davon, ob diese hauptamtlich, ehrenamtlich oder freiberuflich tätig sind. Für diese Gruppe gilt 3G. Nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen benötigen für jeden Tag des Trainings- und Übungsbetriebs, sowie Wettkampfs einen Antigen-Testnachweis.
Schülerinnen und Schüler sind weiterhin von 2G ausgenommen, müssen jedoch regelmäßig (drei Mal pro Woche) in der Schule getestet werden, was durch Vorlage des Schul-Testhefts nachgewiesen wird. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigen-Test vorlegen.
Seit dem 16. Dezember, vorerst befristet bis zum 13. Januar 2022, gelten zusätzlich in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, besondere Regeln. Dort gilt, dass in gedeckten Sportstätten der Zutritt nur mit 2G und einem Test zulässig ist (mit Ausnahme von Kindern unter 18). Dabei gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit den Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, sollten Zugangsregeln nach dem Modell 2G-Plus gelten.
Erwachsenen-Spielbetrieb
Der Spielbetrieb der Frauen und Männer wird unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in der jeweiligen Stufe bis auf Weiteres fortgeführt. Bei den aktuell gültigen Regelungen (entsprechend Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) findet der Spielbetrieb in der ersten Stufe – unter Einhaltung der 2G-Regelung – statt. Auch darüber hinaus sind Einschränkungen möglich, wobei dabei stets die behördlichen Regelungen zur Pandemie-Situation maßgeblich sind, die für den Heimverein bzw. in der Kommune gelten, in der die Trainings- und Spielhalle liegt.
Sieht sich ein Verein nicht in der Lage unter den herrschenden Bedingungen (z. B. weil bei Umsetzung der 2G-Regel die Mindestmannschaftsstärke unterschritten wird) zu spielen, kann das Spiel nach Rücksprache mit der spielleitenden Stelle verlegt werden. Die Verlegung ist möglichst frühzeitig, unter Angabe von Gründen, aber spätestens Mittwoch vor dem Spiel zu beantragen.
Wir appellieren daran, die Sonderregelungen mit dem Höherspielen zu nutzen, um Spielverlegungen möglichst zu vermeiden. Eine Verlegung ist für die beantragenden Mannschaften straffrei.
Jugend-Spielbetrieb
Der Jugend-Spielbetrieb wird unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in der ersten Stufe fortgeführt. Es erfolgt auch hier eine regelmäßige Beurteilung der Situation.
Publikum bei unseren Sportveranstaltungen
Die Regelungen der Verordnung sehen auch hier in Hessen die flächendeckende Umsetzung der 2G-Regelung vor.
Bei Veranstaltungen über 10 Personen (ohne aktive Beteiligte) gelten ab sofort zusätzlich weitere Regelungen.
In geschlossenen Räumen, somit unseren Sporthallen, gilt:
- bei bis zu 100 Personen gilt die 2G-Regelung;
- bei mehr als 100 Teilnehmenden müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis vorlegen (Schnelltest, PCR-Test oder Testheft, bzw. geboostert);
- ab 250 Personen muss eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegen;
- die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes wird auf 25 Prozent beschränkt;
wenn ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.
Das bedeutet theoretisch, dass in gedeckten Veranstaltungsorten das jeweilige Fassungsvermögen komplett ausgeschöpft werden darf, wenn die hierfür gültigen Voraussetzungen erfüllt sind (2Gplus-Regelung). Bei der Berechnung werden auch Kinder unter 6 Jahren mitgezählt, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen.
In den Innenräumen muss generell eine medizinische Maske getragen werden. Sie darf am Sitzplatz für den Verzehr von Speisen und Getränken zeitweise abgenommen werden.
Weitere Informationen
Leider lässt uns die aktuelle Situation keine andere Möglichkeit, als eine regelmäßige Beurteilung der Lage durchzuführen. Der Landesspielwart ist hierzu im regelmäßigen engen Austausch mit der Corona-Arbeitsgruppe und dem HVV-Vorstand.
Oberstes Ziel für den HVV bleibt es dabei, unseren Sport und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Interaktion und Teilhabe aufrechtzuerhalten, was auch eine Empfehlung des Deutschen Olympischen Sportbundes darstellt.
Die Vereine sowie die Spielerinnen und Spieler werden aber auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, die sich veränderte Pandemie-Situation nicht zu unterschätzen und, wie in unserem Sport gewohnt, gegenseitige Rücksicht walten zu lassen.
„Das Ignorieren der Corona-Bestimmungen oder auch Suchen von Regelungslücken ist in der aktuellen Zeit nicht angebracht“, bittet auch HVV-Präsident Thomas Petigk um die Unterstützung aller hessischen Volleyballerinnen und Volleyballer.
Timo Geppert, Vorsitzender der Landesspielkommission
„Wir hoffen durch die Einhaltung der Regelungen und Bemühungen von uns allen, unseren Spielbetrieb möglichst lange weiterhin aufrecht zu erhalten und dabei aber unseren Spielerinnen und Spielern keiner zusätzlichen Gefahr auszusetzen. Die Umsetzung der 2G-Regel kann uns dabei helfen.“
Der Landessportbund hat wichtige Fragen zusammengefasst, auf deren Beantwortung wir hiermit ausdrücklich verweisen wollen.
Wichtige Fragen – Was sportlich derzeit möglich ist
Unter anderem wird geklärt, wann sogenannte „Negativnachweise“ nötig sind und wie lange schulische Tests gelten. Auch wird nochmals auf die Verpflichtungen der Vereine hingewiesen, die als „Sportstättenbetreiber“ für die Kontrolle der Umsetzung der 2G-Regel und Negativnachweise eine wichtige Verantwortung tragen.